RRV Hameln e.
V.
(Weser-Zugvogel)
§ 1
Name und Sitz
Am 29.03.1950 wurde in
Hameln der Rad-und Rennsportverein Hameln e.V. (Weser-Zugvogel) im
BDR ins Leben gerufen.
Mit diesem Beschluss wurde bekundet, dass die Tätigkeit der beiden
Vorkriegsvereine ,,RRV Weser" und "RV Zugvogel" fortgeführt werden sollte.
Der RRV Hameln
e.V. (Weser-Zugvogel) ist am BDR (Bund Deutscher Radfahrer e.V.)
angeschlossen. Die Zugehörigkeit zum
Bund Deutscher Radfahrer e. V., Niedersächsischen Sportbund, Radsportverband
Niedersachsen e.V., Kreissportbund Hameln-Pyrmont,
wird vom Verein als verbindlich anerkannt. Eine enge und gemeinnützige
Zusammmenarbeit mit den kommunalen Einrichtungen für die
Jugendpflege mit den Straßenbauämtern wird angestrebt. Der Sitz des RRV
Hameln e. V. (Weser-Zugvogel),
(im folgenden kurz RRV genannt) ist Hameln. Er wird ins Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Er erfolgt
ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeit vom 24.
Dezember 1953 die Förderung der Jugendertüchtigung im Radrennsport,
Mountainbikefahren, Radtouren- und Radwanderfahrten. Auf Renn-,
Mountainbikeveranstaltungen, Trainings-, Radtouren- und Wanderfahrten sollen
die Mitglieder zum fairen Wettkampf geführt werden. Der Verein ist politisch
und konfessionell ungebunden. Für die Durchführung der sportlichen
Veranstaltungen sind die Wettkampfbestimmungen des BDR maßgebend.
§ 3
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf
Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser
Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die
Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
3. Personen,
die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf eines
Kalenderjahres gekündigt werden. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Während der Laufzeit
der Kündigung ist das Mitglied ohne Stimmrecht.
5. Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger
Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung
oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes
Verhalten).
6. Mit dem
Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft. als beendet. Das
ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt
voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
7. Dem
Ausgeschlossenen steht das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist mit Begründung binnen 1 Monat
seit Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die
Mitgliederversammlung kann den durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben.
§ 4
Beitrag
Für die Mitgliedschaft.
ist zur Förderung des Vereinszwecks ein monatlicher Beitrag zu leisten. Die Höhe
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus:
a)
Drei gleichberechtigten
Vorsitzenden
b)
Sportwart
c)
Schatzmeister
d)
Schriftführer
e)
Jugendwart
f)
Fachwart für
Radtouren- und Radwanderfahrten
2.
Der Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 3 Vorsitzenden. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von
je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dun obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache
Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4.
Die
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern die Neuwahl
bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.
5.
Eine
Änderung der Zusammensetzung des Gesamtvorstandes kann nur auf einer
Hauptversammlung erfolgen.
6.
Im Vorstand
können einzelne Vorstandsmitglieder auch in Personalunion einen zweiten
Vorstandsposten übernehmen,
ohne das dazu eine Satzungsänderung notwendig ist.
7. Der
Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 6.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Hauptversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
1. Feststellen der
Stimmberechtigung
2. Rechenschaftsbericht
der Organmitglieder und der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über
die Entlastung
4. Bestimmung der Beiträge
für das kommende Geschäftsjahr
5. Neuwahlen
6. Besondere Anträge
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von
sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche
Versammlung, muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder einen schriftlichen begründeten Antrag stellen.
§ 7
Abstimmungen
1.
Bei
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden alle Beschlüsse, sofern Gesetz
oder Satzung nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so
muss mindestens 1 Mitglied einen entsprechenden Antrag stellen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
2. Bei Abstimmung im
Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
3. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Wahlen müssen geheim
durchgeführt werden, sobald mehr als 1 Kandidat zu Wahl steht.
§ 8
Kassenprüfer
Die von der
Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl
zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens
einmal im Jahr Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie auf der
Mitgliederversammlung dem Verein mitzuteilen haben. Sie dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes sein.
§ 9
Verbot einer Gewinnausschüttung
1. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtsc4aftliche Zwecke.
2.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der
Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 7 Mitgliedern gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 71 BGB ist zu beachten.
§ 11
Auflösung
Zur Auflösung des Verein
ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins ist nur
möglich wenn mindestens 50% der Mitglieder einen
entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der
Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann
auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind in allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung
innerhalb von 8 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hameln, die es im Rahmen des
Kreissportbundes Hameln-Pyrmont unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das
Amtsgericht Hameln.
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